Ein Haus kaufen, eine GmbH gründen oder einen Ehevertrag schließen: Bei wichtigen rechtlichen Entscheidungen stellt sich schnell die Frage, ob dafür ein Notar nötig ist. Die Antwort auf diese Frage hängt vom jeweiligen Rechtsgeschäft ab. Zwar können viele Verträge auch ohne notarielle Mitwirkung wirksam geschlossen werden. Doch in bestimmten Fällen schreibt das deutsche Recht ausdrücklich eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor. Fehlt die vorgeschriebene Form, kann das Rechtsgeschäft unwirksam sein.
Doch wann ist der Gang zum Notar tatsächlich Pflicht? In diesem Blog-Artikel erklären wir, in welchen Fällen Sie einen Notar zwingend benötigen und wann notarielle Unterstützung freiwillig, aber trotzdem sinnvoll ist.
Keyfacts – Wann ein Notar Pflicht ist
- Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
- Eheverträge, Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte müssen notariell beurkundet werden.
- Auch bei der Gründung einer GmbH oder UG und bei vielen späteren Änderungen ist ein Notar erforderlich.
- Handelsregisteranmeldungen und viele Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt müssen zumindest notariell beglaubigt werden.
- Doch nicht jedes wichtige Dokument braucht einen Notar: Ein eigenhändiges Testament oder eine Patientenverfügung können grundsätzlich auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein.
Wann ist ein Notar zwingend erforderlich?
Grundsätzlich gilt: Ein Notar ist immer dann zwingend erforderlich, wenn das Gesetz für ein Rechtsgeschäft eine notarielle Beurkundung oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung verlangt. Das betrifft vor allem Entscheidungen mit weitreichenden persönlichen oder wirtschaftlichen Folgen. Dabei geht es nicht nur darum, nachzuweisen, wer eine Erklärung abgegeben hat. Der Notar klärt den Sachverhalt, gestaltet die Urkunde rechtssicher und informiert die Beteiligten über die rechtlichen Folgen. Dabei ist er unabhängig und unparteiisch.
Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung. Bei einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar beispielsweise die Echtheit einer Unterschrift. Diese muss entweder in Gegenwart des Notars selbst vorgenommen oder persönlich vor dem Notar anerkannt werden. Bei einer notariellen Beurkundung geht seine Aufgabe weiter: Bei einer notariellen Beurkundung befasst sich der Notar mit dem Inhalt des Vertrags oder der Erklärung und hält ihn in einer Urkunde fest.
Doch in welchen konkreten Fällen braucht man einen Notar?
Immobilien kaufen, verkaufen oder Eintragungen im Grundbuch ändern
Der bekannteste Fall ist der Kauf oder Verkauf einer Immobilie. Nach § 311b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Vertrag, durch den sich eine Partei zum Erwerb oder zur Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, notariell beurkundet werden. Das betrifft beispielsweise den Kauf eines Einfamilienhauses, eines Baugrundstücks oder einer Eigentumswohnung. Der Notar sorgt dafür, dass Käufer und Verkäufer die Vertragsbedingungen und deren rechtliche Folgen kennen. Nach der Beurkundung begleitet der Notar außerdem den Vollzug des Vertrags und kümmert sich um notwendige Schritte gegenüber dem Grundbuchamt.
Auch bei zusätzlichen Änderungen im Grundbuch ist häufig ein Notar erforderlich. Ein typisches Beispiel ist die Löschung einer Grundschuld: Selbst wenn ein Immobilienkredit vollständig zurückgezahlt wurde, verschwindet die Grundschuld nicht automatisch aus dem Grundbuch. Für die Löschung sind entsprechende Erklärungen nötig. Wie dies im Detail funktioniert, erklären wir in unserem Blog-Beitrag „Die Grundschuld löschen lassen: Warum ist ein Notar erforderlich?“.
Ehevertrag, Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht
Auch im Familien- und Erbrecht schreibt das Gesetz für bestimmte Vereinbarungen die notarielle Beurkundung vor. Ein klassisches Beispiel ist der Ehevertrag. Ehepartner können darin unter anderem Regelungen zum Güterstand, zum Vermögen, zum Versorgungsausgleich oder zum Unterhalt treffen. Damit der Ehevertrag wirksam ist, muss er nach § 1410 BGB in Anwesenheit beider Ehepartner notariell beurkundet werden. Ein lediglich privat unterschriebener Vertrag reicht nicht aus. Mehr zu den Gestaltungsmöglichkeiten erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag „Der Ehevertrag: Wann er sich lohnt und worauf Sie achten sollten“.
Auch ein Erbvertrag kann nicht ohne Notar geschlossen werden. Nach § 2276 BGB muss er grundsätzlich zur Niederschrift eines Notars und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien errichtet werden. Der Grund dafür ist unter anderem seine starke Bindungswirkung: Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nicht ohne Weiteres einseitig ändern. Die Unterschiede erläutern wir ausführlicher im Blog-Beitrag „Erbvertrag oder Testament? Welche Lösung zu Ihnen passt“.
Ebenfalls notariell zu beurkunden ist ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Wer beispielsweise im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge verbindlich auf seinen Pflichtteil verzichten möchte, kann dies nicht mit einer einfachen schriftlichen Erklärung tun. § 2348 BGB schreibt dafür die notarielle Beurkundung vor. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Der Pflichtteilsverzicht: Wann er wirklich sinnvoll ist“.
Anders sieht es beim Testament aus: Ein Testament muss nicht zwingend beim Notar erstellt werden. Eine volljährige testierfähige Person kann grundsätzlich auch ein eigenhändiges Testament verfassen. Dafür muss der Text vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein notarielles Testament kann trotzdem Vorteile haben, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder komplexeren Familienverhältnissen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blog-Beitrag „Das Testament beim Notar erstellen lassen: Diese Vorteile sollten Sie kennen“.
GmbH, UG und Handelsregister – ohne Notar geht es häufig nicht
Auch Unternehmer und Gründer benötigen in vielen Situationen einen Notar. Besonders deutlich wird das bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Nach § 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH notariell beurkundet werden. Das gilt grundsätzlich auch für die UG als besondere Form der GmbH. Anschließend kann die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Auch nach der Gründung ist der Notar bei vielen Vorgängen erforderlich, zum Beispiel bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen sowie verschiedenen Anmeldungen zum Handelsregister. Für Handelsregisteranmeldungen gelten wiederum besondere Formvorschriften. Nach § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) müssen sie elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. In der Praxis übernimmt der Notar die Beglaubigung und leitet die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht weiter.
Gut zu wissen: Bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen und Beglaubigungen wie die Gründung einer GmbH oder UG, Kapitalerhöhungen oder die Anmeldung zum Handelsregister können inzwischen auch per Videokommunikation durchgeführt werden. Welche Vorgänge dafür zugelassen sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Blog-Artikel „Das Online-Verfahren für notarielle Beurkundungen & Beglaubigungen – Wie funktioniert das genau?“.
Wann ist ein Notar sinnvoll, obwohl er nicht vorgeschrieben ist?
Wenn das Gesetz keine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung vorsieht, bedeutet das nicht automatisch, dass eine Lösung ohne Notar immer die beste Wahl ist. Gerade bei wichtigen Vorsorge- und Nachlassfragen kann eine notarielle Begleitung zusätzliche Sicherheit schaffen. Ein Beispiel ist das Testament: Zwar ist ein handschriftliches Testament grundsätzlich möglich. Allerdings können unklare Formulierungen, Formfehler oder widersprüchliche Regelungen später zu Problemen führen. Bei einem notariellen Testament wird der letzte Wille in einer Urkunde festgehalten. Das Testament wird beim Amtsgericht amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert. Außerdem kann ein notarielles Testament im Erbfall häufig einen zusätzlichen Erbschein überflüssig machen.
Ähnlich ist es bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden. Auch eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich privatschriftlich erteilt werden. Soll die bevollmächtigte Person allerdings beispielsweise in Grundbuchangelegenheiten handeln, müssen die dafür geltenden Formvorschriften eingehalten werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder umfangreichem Vermögen kann eine notarielle Gestaltung deshalb sinnvoll sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog-Beitrag „Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung: So sichern Sie sich und Ihre Familie ab“.
Eine Besonderheit gilt außerdem bei der Erbausschlagung. Hier ist der Notar nicht der einzige mögliche Weg. Nach § 1945 BGB kann die Ausschlagung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht direkt beim Nachlassgericht abgeben möchte, kann sie daher notariell beglaubigen lassen.
Muss ich für mein Anliegen in Fulda auch einen Notar in Fulda wählen?
Der Ort einer Immobilie oder der Sitz eines Unternehmens bestimmt grundsätzlich nicht, welchen Notar Sie wählen müssen. Wichtig ist vielmehr, wo der Notar selbst tätig wird: Denn jeder Notar hat einen sogenannten Amtsbereich, also ein Gebiet, in dem er grundsätzlich Beurkundungen vornehmen soll; bei einem Notar mit Amtssitz in Fulda ist dies grundsätzlich der Bezirk des zuständigen Amtsgerichts.
Der Gegenstand der Beurkundung kann dagegen an einem anderen Ort liegen.
Ein Beispiel: Sie wohnen in Fulda und kaufen eine Immobilie in München. Der Kaufvertrag kann grundsätzlich bei einem Notar in Fulda beurkundet werden. Ebenso kann ein Notar in Fulda die Gründung einer GmbH beurkunden, deren Sitz später in Hamburg liegt. Kurz gesagt: Entscheidend ist nicht, wo sich die Immobilie oder das Unternehmen befindet. Der Notar kann grundsätzlich auch Rechtsgeschäfte beurkunden, die einen anderen Ort in Deutschland betreffen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag „Der Amtsbereich des Notars – und warum Ihr Anliegen trotzdem deutschlandweit beurkundet werden kann“.
Fazit
Nicht jeder Vertrag und nicht jedes wichtige Dokument muss von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden. Bei bestimmten Rechtsgeschäften schreibt das Gesetz die notarielle Mitwirkung jedoch ausdrücklich vor. Dazu gehören insbesondere Immobilienkaufverträge, Eheverträge, Erbverträge, Pflichtteilsverzichte sowie zahlreiche Vorgänge rund um GmbH, UG und Handelsregister. Daneben gibt es auch Fälle, in denen keine Beurkundung erforderlich ist, aber eine öffentlich beglaubigte Erklärung benötigt wird. Andere Angelegenheiten – etwa ein eigenhändiges Testament oder eine Patientenverfügung – können grundsätzlich auch ohne Notar wirksam gestaltet werden. Gerade bei komplexen Regelungen kann eine notarielle Beratung dennoch sinnvoll sein, um den eigenen Willen klar festzuhalten und das Risiko späterer Unklarheiten zu verringern.
Sie möchten wissen, ob für Ihr konkretes Anliegen ein Notar erforderlich ist? Gerne unterstützen wir Sie in unserer Kanzlei in Fulda. Vereinbaren Sie einfach einen Termin über unser Kontaktformular.
FAQ – Häufige Fragen zum Notar in Fulda
Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere bei Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen, Eheverträgen, Erbverträgen, Erb- und Pflichtteilsverzichten sowie bei verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Verträgen vorgeschrieben. Handelsregisteranmeldungen und viele Grundbuchvorgänge benötigen außerdem öffentlich beglaubigte Erklärungen.
Nein. Nach deutschem Recht kann ein Testament grundsätzlich auch eigenhändig errichtet werden. Es muss dafür vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein notarielles Testament kann jedoch zusätzliche Rechtssicherheit bieten und insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder komplexeren Familienverhältnissen sinnvoll sein.
Ja. Die Immobilie muss nicht im Amtsbereich des Notars liegen. So kann beispielsweise auch der Kauf einer Immobilie in Bayern bei einem Notar in Fulda beurkundet werden. Entscheidend ist grundsätzlich, dass der Notar seine Amtstätigkeit innerhalb seines gesetzlich festgelegten Amtsbereichs ausübt.

