Die sogenannte Grundschuld ist eine der häufigsten Sicherheiten bei der Finanzierung von Immobilien. Doch wenn ein Darlehen getilgt ist, bleibt die Grundschuld zur Sicherung des Darlehens im Grundbuch bestehen. Viele Immobilieneigentümer stellen sich deshalb die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt sie die Grundschuld löschen lassen sollten. In diesem Blog-Artikel erklären wir die wichtigsten Schritte zur Löschung der Grundschuld und erläutern, welche Rolle ein Notar dabei spielt.
Was ist eine Grundschuld?
Eine Grundschuld ist eine Form des Grundpfandrechts, die bei Immobilienfinanzierungen zur Absicherung von Krediten dient. Die Grundschuld wird in das Grundbuch des betreffenden Grundstücks oder der Immobilie eingetragen und gibt dem Kreditgeber, zum Beispiel einer Bank, das Recht, das Objekt zu verwerten, falls der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Wichtig zu wissen ist jedoch: Die Grundschuld erlischt nicht automatisch mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens. Das bedeutet: Selbst dann, wenn das Darlehen vollständig beglichen wurde, bleibt die Grundschuld weiterhin im Grundbuch bestehen. Um die Grundschuld zu entfernen, muss eine Löschung über das Grundbuchamt erfolgen, die in der Regel eine Löschungsbewilligung der Bank voraussetzt.
Wann sollte die Grundschuld gelöscht werden?
Die Löschung einer Grundschuld ist nicht immer zwingend erforderlich. Viele Immobilienbesitzer entscheiden sich oft dafür, die Grundschuld bestehen zu lassen, um sie später für eine erneute Finanzierung – zum Beispiel für eine Modernisierung oder einen neuen Kredit – nutzen zu können. Doch es gibt einen Fall, in dem die Löschung der Grundschuld besonders sinnvoll ist: Denn beim Verkauf einer Immobilie bevorzugen viele Käufer ein „unbelastetes“ Grundbuch, was die Finanzierung für den Kauf der Immobilie erleichtert. „Unbelastet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Immobilie frei ist von Grundpfandrechten wie einer Grundschuld oder auch einer Hypothek – selbst dann, wenn das Darlehen, das durch die Grundschuld gesichert wird, bereits getilgt ist. Eine unbelastete Immobilie ermöglicht einen schnelleren Vollzug des Verkaufs und spart möglicherweise auch Kosten des Notars, da dieser im Falle einer unbelasteten Immobilie nur eine geringe Vollzugsgebühr erhält.
Wie die Löschung einer Grundschuld abläuft
Die Löschung einer Grundschuld ist ein formeller Akt. Erst mit der notariellen Beglaubigung der Bewilligung der Bank sowie des Antrags des Eigentümers kann das Grundbuchamt die Grundschuld aus dem Grundbuch entfernen.Das Verfahren läuft wie folgt ab: Sobald ein Darlehen für die Finanzierung von Immobilien getilgt wurde, verschickt der Kreditgeber in der Regel eine Löschungsbewilligung, meist in Form eines Vordrucks. Falls dies nicht automatisch geschieht, kann der Kreditnehmer die Löschungsbewilligung ganz unkompliziert bei der kreditgebenden Bank beantragen. Nach Erhalt der Löschungsbewilligung ist der Gang zum Notar erforderlich, um die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Denn die Löschungsbewilligung muss immer als Schriftstück in notarieller Form vorliegen, damit offiziell bestätigt wird, dass die Zustimmung des Gläubigers – in diesem Fall ist das die Bank – schriftlich vorliegt. Doch nicht nur die Beglaubigung der Löschungsbewilligung durch einen Notar ist gesetzlich vorgeschrieben – die Löschungsbewilligung muss auch folgende Pflichtangaben enthalten:
- Grundbuchblatt & Grundbuchband
- Flur & Flurstück
- Höhe der Grundschuld
- Laufende Grundbuchnummer
- Ort, Datum & Unterschrift des Gläubigers
- Antrag auf Löschung der Grundschuld durch den Eigentümer der Immobilie
- Ort, Datum & Unterschrift des Eigentümers der Immobilie
Handelt es sich um eine Briefgrundschuld, muss auch zwingend der Grundschuldbrief vorgelegt werden, um eine Löschung herbeizuführen.
Der Notar prüft die Löschungsbewilligung anschließend auf Vollständigkeit, setzt den Antrag zur Löschung der Grundschuld auf und reicht diesen Antrag beim Grundbuchamt ein. Nach der positiven Prüfung des Antrags wird die Grundschuld mit einem Löschvermerk schließlich aus dem Grundbuch entfernt. Die Kosten für die Löschung einer Grundschuld setzen sich aus den Notargebühren und den Grundbuchgebühren zusammen und sind als Wertgebühren abhängig von der Höhe der eingetragenen Grundschuld. Hierbei sind die Notargebühren aber in aller Regel überschaubar, sofern die Vordrucke der Banken verwendet werden. Regelmäßig fallen lediglich Gebühren beim Notar von circa EUR 70,– inkl. USt. an. Hinzukommen noch die Gebühren des Grundbuchamts.
Fazit
Die Löschung einer Grundschuld ist ein wichtiger Schritt, insbesondere wenn eine Immobilie verkauft oder unbelastet im Grundbuch geführt werden soll. Da die Grundschuld nicht automatisch mit der Tilgung des Kredits erlischt, ist ein formeller Löschungsprozess erforderlich. Der Notar spielt hierbei eine zentrale Rolle, da die Löschungsbewilligung der Bank notariell geprüft werden muss, bevor das Grundbuchamt die Löschung vornimmt. Die notarielle Prüfung stellt sicher, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Grundbuch korrekt geändert wird.
Sie haben Fragen zur Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch? Gerne stehen wir Ihnen für eine unverbindliche Beratung in unserer Kanzlei in Fulda zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail:
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