Wer seinen Nachlass regeln möchte, kommt an einer Frage meist nicht vorbei: Was kostet eigentlich ein Testament beim Notar? Viele Menschen schieben die Erstellung eines Testaments oft aus der Sorge auf, dass die notarielle Beurkundung teuer werden könnte. Dabei sind die Gebühren für ein notarielles Testament gesetzlich festgelegt und häufig auch deutlich niedriger als erwartet. Entscheidend ist vor allem eine Größe: der Wert Ihres Vermögens. Doch wie genau wird gerechnet, welche Nebenkosten kommen hinzu und was zahlt man konkret bei einem Vermögen von 100.000 € oder 500.000 €?
In diesem Blogartikel erklären wir, wie sich die Kosten für ein Testament beim Notar berechnen, zeigen Ihnen konkrete Kostenbeispiele nach Vermögen und erläutern, warum sich ein notarielles Testament für Ihre Erben sogar finanziell lohnen kann.
Keyfacts – Die Kosten eines notariellen Testaments auf einen Blick
- Die Notarkosten für ein Testament sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
- Maßgeblich ist der Geschäftswert, also das Vermögen abzüglich der Schulden. Die Schulden werden jedoch höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen.
- Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0-Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine 2,0-Gebühr.
- Die Beratung und der Entwurf des Testaments sind in der Beurkundungsgebühr bereits enthalten.
- Hinzu kommen Auslagen, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie feste Gebühren für die Registrierung und die amtliche Verwahrung.
- Ein notarielles Testament kann im Erbfall den Erbschein ersetzen und Ihren Erben damit Zeit und Geld sparen.
Der Geschäftswert – Wie Ihr Vermögen die Kosten bestimmt
Ein Notar kann die Kosten für ein Testament nicht frei festlegen oder verhandeln. Wie wir in unserem Beitrag Notarkosten einfach erklärt erläutern, gelten für alle Notare in Deutschland dieselben gesetzlichen Gebührensätze nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Beim Testament handelt es sich um eine sogenannte Wertgebühr: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, der sich aus Ihrem Vermögen ergibt.
Doch was zählt eigentlich zum Vermögen? Grundsätzlich wird alles berücksichtigt, was Ihnen zum Zeitpunkt der Beurkundung gehört, etwa Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge oder wertvolle Sammlungen. Von diesem Aktivvermögen werden die Verbindlichkeiten abgezogen, zum Beispiel ein laufendes Immobiliendarlehen. Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Schulden werden nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens berücksichtigt (§ 102 GNotKG).
Ein Beispiel: Sie besitzen ein Einfamilienhaus im Wert von 400.000 €, auf dem noch ein Darlehen über 250.000 € lastet. Rechnerisch bliebe ein Reinvermögen von 150.000 €. Da die Schulden aber höchstens bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden dürfen, also bis 200.000 €, liegt der Geschäftswert bei 200.000 €.
Verfügen Sie in Ihrem Testament nur über einzelne Vermögensgegenstände – wie zum Beispiel eine bestimmte Immobilie –, richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nur nach dem Wert dieser Gegenstände. Den Wert Ihres Vermögens geben Sie im Vorfeld gegenüber dem Notar an. Eine Prüfung durch Gutachten oder Kontoauszüge ist in aller Regel nicht erforderlich.
Einzeltestament oder gemeinsames Testament – Der Gebührensatz macht den Unterschied
Neben dem Geschäftswert hängt die Höhe der Notarkosten davon ab, welche Art von Testament Sie errichten. Das GNotKG unterscheidet hier zwischen zwei Gebührensätzen:
1. Das Einzeltestament – die einfache Gebühr (1,0): Regelt eine Person ausschließlich ihren eigenen Nachlass, fällt eine einfache Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG an. Das gilt etwa für Alleinstehende und unter Umständen auch für unverheiratete Paare, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Sie können jedoch jeweils ein Einzeltestament erstellen oder ihre Nachlassregelung gemeinsam in einem notariellen Erbvertrag festhalten.
2. Das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag – die doppelte Gebühr (2,0): Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten, etwa in Form des Berliner Testaments. Hierfür fällt eine 2,0-Gebühr an – ebenso wie für einen Erbvertrag. Wichtig: Bei einem gemeinschaftlichen Testament wird das Vermögen beider Partner zusammengerechnet.
Die gute Nachricht: Mit der Beurkundungsgebühr sind sämtliche Leistungen des Notars rund um das Testament abgegolten. Dazu zählen das ausführliche Beratungsgespräch, die Anfertigung des Entwurfs, eventuelle Anpassungen und die Beurkundung selbst. Eine separate Abrechnung nach Stunden oder Aufwand gibt es nicht.
Was kostet ein Testament beim Notar? Kostenbeispiele nach Vermögen
Wie hoch die Kosten in Ihrem konkreten Fall ausfallen, lässt sich anhand der gesetzlichen Gebührentabelle bereits vorab gut einschätzen. Die folgende Übersicht zeigt typische Vermögenswerte – jeweils für ein Einzeltestament und für ein gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag:

* Gesamtkosten inklusive Auslagenpauschale (20 €), 19 % Mehrwertsteuer, Registrierung im Zentralen Testamentsregister (12,50 € je Person) und amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht (82 €). Stand: GNotKG in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung. Im Einzelfall können weitere Auslagen hinzukommen.
Ein Rechenbeispiel: Ein Ehepaar verfügt gemeinsam über ein Vermögen von 300.000 € und möchte ein Berliner Testament errichten. Diese Gebühren kommen auf das Ehepaar zu:
- 2,0-Gebühr bei einem Geschäftswert von 300.000 €: 1.270,00 €
- Pauschale für Post und Telekommunikation: 20,00 €
- 19 % Mehrwertsteuer: 245,10 €
- Registrierung im Zentralen Testamentsregister (2 × 12,50 €): 25,00 €
- Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht: 82,00 €
- Gesamt: 1.642,10 €
Die Übersicht zeigt: Die Gebühren steigen zwar mit dem Vermögen, allerdings nicht im gleichen Verhältnis. Während ein Testament bei 50.000 € Vermögen rund 0,6 % des Vermögens kostet, sind es bei 1.000.000 € nur noch rund 0,2 %.
Registrierung, Verwahrung & Co. – Diese Kosten kommen beim Testament hinzu
Neben der eigentlichen Notargebühr fallen bei einem notariellen Testament einige weitere Positionen an. Diese sind allerdings überschaubar und unabhängig von der Höhe Ihres Vermögens:
- Registrierung im Zentralen Testamentsregister: Jedes notarielle Testament wird bei der Bundesnotarkammer registriert, damit es im Erbfall zuverlässig gefunden wird. Die Gebühr beträgt einmalig 12,50 € je Erblasser. Warum diese Registrierung so wichtig ist, lesen Sie in unserem Beitrag zum Zentralen Testamentsregister.
- Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht: Das Testament wird nach der Beurkundung in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Hierfür erhebt das Gericht eine Festgebühr von 82 €. Ein Erbvertrag kann alternativ auch beim Notar verwahrt werden.
- Auslagen und Mehrwertsteuer: Für Post und Telekommunikation wird eine Pauschale von 20 % der Gebühr, höchstens jedoch 20 €, berechnet. Auf die Notarkosten fällt zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % an.
Darüber hinaus gibt es einige Situationen, in denen zusätzliche Kosten entstehen können:
- Änderung oder Widerruf: Für die spätere Änderung oder den Widerruf eines Testaments können Notarkosten anfallen. Bei einem gesondert beurkundeten einseitigen Widerruf beträgt die Gebühr grundsätzlich 0,5. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen können andere Gebührensätze gelten.
- Termin außerhalb der Kanzlei: Ist ein Besuch in der Kanzlei nicht möglich – etwa im Krankenhaus oder im Pflegeheim –, kann der Notar das Testament auch vor Ort beurkunden. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr an.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Viele Mandanten nutzen den Termin, um gleichzeitig ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu regeln. Diese Urkunden werden gesondert abgerechnet, lassen sich aber organisatorisch gut mit dem Testament verbinden.
Warum ein notarielles Testament später Kosten sparen kann
Auf den ersten Blick scheint das handschriftliche Testament die günstigere Lösung zu sein, denn es verursacht zunächst keine Kosten. Doch diese Rechnung greift häufig zu kurz. Denn ohne notarielles Testament müssen Ihre Erben in vielen Fällen einen Erbschein beantragen, um sich gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt als Erben auszuweisen. Wie das Verfahren abläuft, haben wir in unserem Beitrag Erbschein richtig beantragen erläutert.
Für den Erbschein fallen in der Regel zwei volle Gebühren an: eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung und eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins. Bei einem Nachlass von 300.000 € summiert sich das auf rund 1.270 € – und damit auf deutlich mehr als die rund 874 €, die ein notarielles Einzeltestament bei gleichem Vermögen kostet. Hinzu kommt der zeitliche Aspekt: Ein Erbscheinverfahren kann mehrere Wochen oder sogar Monate dauern.
Ein notarielles Testament ersetzt dagegen in vielen Fällen den Erbschein. Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts genügt es als Nachweis der Erbenstellung. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann das eröffnete notarielle Testament in vielen Fällen auch für die Grundbuchberichtigung als Erbnachweis ausreichen. So lässt sich ein zusätzliches Erbscheinverfahren häufig vermeiden, was die Abwicklung des Nachlasses erleichtern und beschleunigen kann.
Fazit
Die Kosten für ein Testament beim Notar sind gesetzlich im GNotKG geregelt und lassen sich anhand Ihres Vermögens bereits im Vorfeld gut einschätzen. Entscheidend sind zwei Faktoren: der Geschäftswert, also Ihr Vermögen abzüglich der Schulden, und die Art des Testaments. Für ein Einzeltestament fällt eine einfache Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine doppelte. Hinzu kommen überschaubare Nebenkosten für Auslagen, Registrierung und Verwahrung. Da ein notarielles Testament im Erbfall häufig den Erbschein ersetzt, ist es für Ihre Erben am Ende oft sogar die günstigere Lösung.
Sie möchten wissen, welche Kosten in Ihrem Fall anfallen, oder Ihr Testament beim Notar erstellen lassen? Wir beraten Sie gerne transparent und zuverlässig. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Fulda über unser Kontaktformular oder nutzen Sie direkt unser Online-Formular für Testamente.
FAQ – Häufige Fragen zu den Kosten eines notariellen Testaments
Nein. Die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich festgelegt. Notare dürfen weder höhere noch niedrigere Gebühren verlangen. So zahlen Sie bei jedem Notar in Deutschland für dasselbe Testament dieselben Kosten.
In der Regel nicht. Sie teilen dem Notar den ungefähren Wert Ihres Vermögens und Ihrer Verbindlichkeiten mit. Auf dieser Grundlage wird der Geschäftswert ermittelt. Wichtig ist, dass Ihre Angaben vollständig und realistisch sind.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern. Es wird mit einer 2,0-Gebühr berechnet, wobei das Vermögen beider Partner zusammengerechnet wird. Bei einem gemeinsamen Vermögen von 300.000 € liegen die Gesamtkosten bei rund 1.642 €.

