Erbschein richtig beantragen – So gehen Sie sicher vor

Eine Hand mit Stift, die ein Dokument unterschreibt

Nach dem Verlust eines Angehörigen stellt sich oft die Frage, wie man auf das hinterlassene Vermögen zugreifen kann – etwa auf Bankkonten, Immobilien oder Versicherungen. In vielen Fällen ist dafür ein Erbschein erforderlich. Dieses amtliche Dokument bestätigt, wer rechtlich als Erbe gilt und somit berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.

In diesem Blog-Artikel erfahren Sie, in welchen Fällen ein Erbschein notwendig ist, wie Sie ihn beantragen und welche Unterlagen Sie dafür benötigen.

Keyfacts – Der Erbschein auf einen Blick

  • Der Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung und wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt.
  • Er ist insbesondere erforderlich, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt.
  • Der Antrag muss mit einer eidesstattlichen Versicherung verbunden werden.
  • Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses (GNotKG).
  • Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel vier bis acht Wochen, bei komplexen Fällen auch länger.

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird. Das Dokument dient als Nachweis und bestätigt, wer rechtlich als Erbe anerkannt ist, und enthält zentrale Informationen, wie z.B. die Identität der Erbin oder des Erben, den jeweiligen Anteil am Nachlass – insbesondere, wenn es mehrere Erben gibt – sowie mögliche Beschränkungen, etwa im Fall einer Testamentsvollstreckung. Im Rechtsverkehr dient der Erbschein als offizieller Nachweis der Erbenstellung, bspw. gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt. Der Erbschein ist häufig erforderlich, um auf Konten zuzugreifen, Immobilien zu übertragen oder anderweitig über das Erbe zu verfügen.

Wann brauche ich einen Erbschein?

Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Er wird immer dann benötigt, wenn kein anderes Dokument vorliegt, das die Erbenstellung eindeutig und rechtssicher belegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn kein notarielles Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist. Auch Banken oder Versicherungen verlangen häufig einen Erbschein, bevor sie Konten freigeben oder Leistungen auszahlen. Darüber hinaus ist ein Erbschein in der Regel notwendig, wenn eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden soll – etwa dann, wenn eine Immobilie im Nachlass auf die Erben umgeschrieben werden muss. Ebenso kann es erforderlich sein, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig aus den vorhandenen Unterlagen ergibt. Ein wichtiger Hinweis: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, kann dieser in vielen Fällen den Erbschein ersetzen.

Wer kann den Erbschein beantragen?

Grundsätzlich kann jeder einen Erbschein beantragen, der sich als Erbe des Verstorbenen sieht. Das betrifft sowohl Alleinerben als auch Miterben – etwa Kinder, Ehepartner oder Geschwister. Auch gesetzliche Erben kommen in Betracht, wenn kein Testament vorhanden ist, ebenso wie eingesetzte Erben, sofern ein handschriftliches Testament vorliegt. Besteht eine Erbengemeinschaft, können die Erben entweder gemeinsam einen Erbschein beantragen oder einzeln einen sogenannten Teilerbschein, der nur den jeweiligen Erbteil ausweist. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wird beim zuständigen Nachlassgericht gestellt. In der Regel ist dies das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, den Antrag zu stellen:

  1. persönlich beim Nachlassgericht, nach vorheriger Terminvereinbarung
  2. über einen Notar, der den Antrag vorbereitet und weiterleitet

Wichtig: Die Angaben im Antrag müssen eidesstattlich versichert werden. Diese Versicherung kann direkt beim Gericht oder über einen Notar abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf einen Erbschein werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Erblassers
  • Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis, etwa Familienstammbuch, Geburts- oder Heiratsurkunden
  • Vorhandene Testamente oder Erbverträge (im Original oder als beglaubigte Abschrift)
  • Ggf. ein Erbverzichtsvertrag oder andere relevante Dokumente
  • Ggf. Sterbeurkunden anderer Erben, falls diese bereits verstorben sind

Je nach Einzelfall kann das Nachlassgericht weitere Unterlagen anfordern.

Welche Kosten entstehen & wie lange dauert die Erteilung?

Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GNotKG). Es fallen sowohl Gerichtsgebühren für die Erteilung des Erbscheins als auch Gebühren für die eidesstattliche Versicherung an. Ein Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro entstehen Gesamtkosten in Höhe von etwa 546 Euro – 273 Euro für die Erteilung des Erbscheins und 273 Euro für die eidesstattliche Versicherung.

In unserem Blog-Artikel „Notarkosten einfach erklärt: Wie sich die Gebühren zusammensetzen“ finden Sie alles Wissenswerte rund um das Thema Notarkosten.

Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Gericht und vom Einzelfall ab. In der Regel sollte mit einer Dauer von vier bis acht Wochen gerechnet werden. Bei komplizierten Fällen, wie bei Streitigkeiten unter Erben oder unklaren Testamenten, kann sich das Verfahren deutlich verlängern. Ein Tipp: Bei komplexen Nachlässen oder rechtlich schwierigen Fällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Notar oder eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Erbrecht.

Fazit

Die Beantragung eines Erbscheins ist ein formeller Schritt mit rechtlicher Tragweite. Wer alle Unterlagen vollständig einreicht und den Antrag sorgfältig vorbereitet, vermeidet Verzögerungen. Unsere Kanzlei in Fulda unterstützt Sie gerne bei der Feststellung der Erbenstellung, der Vorbereitung Ihres Antrags und der Korrespondenz mit dem Nachlassgericht. So sorgen Sie für einen reibungslosen Ablauf – rechtlich sicher und effizient.

Sie haben Fragen? Nutzen Sie hierfür gerne unser praktisches Online-Formular.


Peter Schaub

Dr. iur. Peter Schaub ist Notar mit Amtssitz in Fulda und berät in allen notariellen Angelegenheiten. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht, bei Unternehmensnachfolgen sowie im Grundstücks- und Immobilienrecht.

Isabel Hohmann

Dr. iur. Isabel Hohmann ist promovierte Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei. Sie ist ebenfalls ausschließlich in sämtlichen notariellen Angelegenheiten tätig.


FAQ – Häufige Fragen zum Erbschein

Ein Erbschein ist häufig nicht notwendig, wenn ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Diese Urkunden können in vielen Fällen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als ausreichender Erbnachweis gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt dienen.

Ja. Der Antrag kann entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar gestellt werden. Der Notar bereitet den Antrag rechtssicher vor, nimmt die eidesstattliche Versicherung ab und leitet alles an das Gericht weiter.

Ja. Besteht eine Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe entweder gemeinsam mit den anderen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen oder einen sogenannten Teilerbschein. Der Teilerbschein weist lediglich den eigenen Erbanteil aus und eignet sich insbesondere dann, wenn nicht alle Miterben gemeinsam handeln möchten oder können.