Eine Adoption ist weit mehr als die Aufnahme eines Kindes in eine neue Familie. Denn mit der Adoption entstehen rechtlich betrachtet neue Eltern-Kind-Beziehungen, die unter anderem Auswirkungen auf Sorgerecht, Unterhalt und Erbrecht haben. Entsprechend sorgfältig ist das Adoptionsverfahren in Deutschland geregelt. Im Mittelpunkt steht dabei immer das Wohl des Kindes. Wer eine Adoption z.B. in Fulda plant, muss deshalb verschiedene rechtliche und organisatorische Schritte durchlaufen – von der Adoptionsvermittlungsstelle über notwendige Einwilligungen bis zur Entscheidung des Familiengerichts.
In diesem Blog-Artikel erklären wir verständlich, welche Voraussetzungen für eine Adoption gelten, wie das Verfahren abläuft und welche Rolle der Notar dabei übernimmt.
Keyfacts – Alles Wichtige zur Adoption
- Eine Minderjährigenadoption muss nach § 1741 BGB dem Wohl des Kindes dienen.
- Eine Adoption wird durch das Familiengericht ausgesprochen.
- Bei einer Minderjährigenadoption sind grundsätzlich verschiedene Einwilligungen erforderlich.
- Die Einwilligungserklärungen, die das Gesetz vorschreibt, müssen notariell beurkundet werden.
- Mit der Adoption erhält das minderjährige Kind grundsätzlich die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Adoption?
Wer ein Kind adoptieren möchte, trifft eine Entscheidung mit weitreichenden persönlichen und rechtlichen Konsequenzen. Deshalb reicht der reine Wunsch nach einer Adoption allein nicht aus. Nach § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Annahme eines minderjährigen Kindes zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Das Kindeswohl steht damit im Mittelpunkt des gesamten Verfahrens. Auch der Familienstand spielt eine wichtige Rolle: Nach deutschem Recht kann eine unverheiratete Person ein Kind grundsätzlich allein adoptieren. Ehepaare nehmen ein fremdes Kind dagegen grundsätzlich gemeinschaftlich an. Darüber hinaus ist in Deutschland auch die Stiefkindadoption möglich, bei der eine Person das Kind ihres Ehegatten annimmt.
Bevor ein fremdes minderjähriges Kind vermittelt wird, prüft die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle die Eignung des/der Bewerber. Dabei geht es nicht nur um die wirtschaftlichen Verhältnisse. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild: Können die Bewerber dem Kind dauerhaft ein stabiles familiäres Umfeld bieten?
Typischerweise werden hierfür unter anderem folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunden und ggf. Heiratsurkunde
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- erweitertes Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis bzw. ärztliches Attest
- ausführlicher Lebenslauf
Wer eine Adoption in Erwägung zieht, sollte deshalb frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle aufnehmen. Sie begleitet die Beteiligten durch wesentliche Teile des Vermittlungsprozesses. In Osthessen ist hierfür die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Landkreis Fulda, Stadt Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis zuständig.
Die Erwachsenenadoption: Steuerliche Vorteile & sorgfältige Prüfung durch das Gericht
Auch bei volljährigen Personen kann eine Adoption insbesondere im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung steuerlich interessant sein. Denn durch die Adoption erhält die adoptierte Person grundsätzlich die steuerliche Stellung eines Kindes und kann damit insbesondere den für Kinder geltenden Schenkungsteuerfreibetrag von derzeit 400.000 Euro in Anspruch nehmen. Eine Erwachsenenadoption darf jedoch nicht allein dazu dienen, steuerliche Vorteile zu erzielen: Nach § 1767 BGB muss die Annahme eines Volljährigen „sittlich gerechtfertigt“ sein. Entscheidend ist insbesondere, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Im Adoptionsantrag muss deshalb ausführlich und anhand konkreter Umstände dargestellt werden, dass eine solche persönliche und auf Dauer angelegte Beziehung schon im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden ist, z.B. durch langjährige persönliche Verbundenheit, gegenseitige Fürsorge und regelmäßigen Beistand. Das zuständige Familiengericht prüft diese Voraussetzungen sorgfältig und hört den Annehmenden sowie den Anzunehmenden persönlich an.
Adoption Schritt für Schritt – So läuft das Verfahren ab
Insbesondere bei der Adoption eines minderjährigen Kindes besteht das Verfahren aus mehreren Schritten, die aufeinander aufbauen:
Schritt 1 – Beratung und Eignungsprüfung: Am Anfang steht in der Regel die Kontaktaufnahme mit der Adoptionsvermittlungsstelle. Bei der Adoption eines fremden Kindes werden die persönlichen Lebensumstände und die Eignung der Bewerber geprüft.
Schritt 2 – Vermittlung und Adoptionspflege: Kommt eine Vermittlung zustande, lebt das Kind zunächst im Rahmen der sogenannten Adoptionspflege bei den zukünftigen Adoptiveltern. Diese Zeit ermöglicht es, ein tatsächliches Familienverhältnis entstehen und wachsen zu lassen. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet die Familie dabei und beurteilt die Entwicklung.
Schritt 3 – Erforderliche Einwilligungen werden abgegeben: Der wichtigste rechtliche Schritt ist die Einholung der erforderlichen Einwilligungen. Bei der Minderjährigenadoption müssen grundsätzlich die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen. Die Einwilligung der Mutter kann erst erteilt werden, wenn das Kind mindestens acht Wochen alt ist.Auch das Kind selbst ist in das Verfahren eingebunden: Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, muss es grundsätzlich selbst in seine Adoption einwilligen. Zusätzlich ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich – in der Regel sind dies die sorgeberechtigten Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil. Bei jüngeren Kindern wird die Einwilligung grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter erklärt.
Gut zu wissen: Für diese Erklärungen schreibt § 1750 BGB eine besondere Form vor, denn die Einwilligungen gegenüber dem Familiengericht müssen notariell beurkundet werden.
Schritt 4 – Antrag und Entscheidung des Familiengerichts: Die Adoption selbst spricht nicht der Notar, sondern das zuständige Familiengericht aus. Jedoch ist ein notariell zu beurkundeter Antrag sowie die Einwilligungserklärungen erforderlich, um das Verfahren vor dem Familiengericht einzuleiten. Das Gericht prüft, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht.Erst mit dem gerichtlichen Ausspruch entsteht das neue rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis.
Welche Rolle übernimmt der Notar bei einer Adoption in Fulda?
Der Notar übernimmt im Adoptionsverfahren eine bedeutende Aufgabe. Die Einwilligungen zur Adoption müssen notariell beurkundet und anschließend beim Familiengericht eingereicht werden. Der Notar stellt dabei sicher, dass die Beteiligten die Bedeutung und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung verstehen. Dies ist besonders wichtig, weil die Einwilligung eines leiblichen Elternteils grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden kann, sobald sie beim Familiengericht eingegangen ist. Deshalb gilt: Wer eine Adoption in Fulda und Osthessen plant, sollte sich frühzeitig notariell beraten lassen.
Was ändert sich rechtlich nach der Adoption?
Mit der Adoption wird das Kind rechtlich vollständig in seine neue Familie aufgenommen. Es erhält grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern.
Das betrifft beispielsweise:
- das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis,
- Unterhaltsrechte und -pflichten,
- das gesetzliche Erbrecht,
- die elterliche Sorge sowie
- den Familiennamen.
Gleichzeitig endet bei der Adoption eines minderjährigen Kindes in der Regel die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern und deren Familie.
Gut zu wissen: Für Stiefkinder, Verwandte und Erwachsene gelten bei einer Adoption teilweise andere Regeln. Grundsätzlich können auch Erwachsene adoptiert werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass zwischen den Personen bereits eine enge Beziehung besteht, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht.
Fazit
Eine Adoption schafft ein neues rechtliches Familienverhältnis und ist deshalb weit mehr als ein formaler Verwaltungsakt. Bei der Minderjährigenadoption steht nach deutschem Recht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Von der Eignungsprüfung über die Adoptionspflege und die erforderlichen Einwilligungen bis zur Entscheidung des Familiengerichts sind mehrere Schritte notwendig. Auch der Notar übernimmt dabei eine wichtige Aufgabe: Die gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungserklärungen müssen notariell beurkundet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Beteiligten über die Bedeutung ihrer Erklärung informiert sind und die gesetzlichen Formanforderungen eingehalten werden.
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FAQ – Häufig gestellte Fragenzur Adoption in Fulda
Nein. Über die Adoption selbst entscheidet das Familiengericht. Allerdings müssen bestimmte für eine Minderjährigenadoption erforderliche Einwilligungserklärungen nach § 1750 BGB notariell beurkundet werden. Der Notar übernimmt damit einen wichtigen Teil des rechtlichen Verfahrens.
Die notariell beurkundete Einwilligung eines Elternteils wird mit ihrem Zugang beim Familiengericht wirksam und ist grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb sollte eine solche Erklärung erst nach sorgfältiger Abwägung abgegeben werden. Für die Einwilligung eines mindestens 14-jährigen Kindes gelten besondere Regeln.
Ja. Eine Volljährigenadoption ist nach § 1767 BGB möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

