Eine Schenkung an minderjährige Kinder oder Enkel kann ein sinnvoller Baustein der Vermögens- und Nachfolgeplanung sein. Manche Eltern und Großeltern entscheiden sich dafür, ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, etwa um Kinder oder Enkel finanziell abzusichern, steuerliche Freibeträge zu nutzen oder den späteren Nachlass frühzeitig zu gestalten. Gerade bei Minderjährigen gelten jedoch besondere rechtliche Regeln: Wer darf eine Schenkung für das minderjährige Kind annehmen? Wann reicht die Vertretung durch die Eltern aus? In welchen Fällen sind ein Ergänzungspfleger oder eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich? Und wann muss ein Notar eingebunden werden?
In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie, worauf Familien bei einer Schenkung an Minderjährige achten sollten und wie Sie Ihr Vermögen rechtssicher übertragen können.
Keyfacts – Schenkung an Minderjährige
- Eine Schenkung an Minderjährige kann ein sinnvoller Teil einer langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung sein.
- Kinder haben gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Enkelkindern gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro.
- Bei der Schenkung von Immobilien und Grundstücken oder bei Schenkungsversprechen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
- Bestimmte Schenkungen können einen Ergänzungspfleger oder eine familiengerichtliche Genehmigung erfordern.
- Ein Notar sorgt für eine rechtssichere Gestaltung der Schenkung und prüft den Einzelfall.
Warum eine Schenkung an Minderjährige sinnvoll sein kann
Eine Schenkung an die eigenen Nachkommen wirkt auf den ersten Blick einfach: Großeltern möchten dem Enkelkind ein Sparguthaben übertragen oder Eltern wollen frühzeitig eine Immobilie auf ihr Kind überschreiben. Eine solche Schenkung kann nicht nur der Vermögensnachfolge dienen, sondern auch steuerliche Vorteile bieten: Denn für Kinder gilt gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro. Enkelkinder haben in der Regel einen Freibetrag von 200.000 Euro. Aus rechtlicher Sicht ist eine Schenkung jedoch mehr als eine großzügige Geste: Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den Vermögen unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird.
Gerade bei Minderjährigen stellt sich dabei eine wichtige Frage: Wer kann die Schenkung überhaupt annehmen? Grundsätzlich gilt: Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig, während Minderjährige ab sieben Jahren nur als beschränkt geschäftsfähig gelten. Sie brauchen für viele Willenserklärungen die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter, also regelmäßig der Eltern.
Immobilien, Geld oder Unternehmensanteile – Typische Schenkungen an Minderjährige
Nicht jede Schenkung an Minderjährige wird rechtlich gleichbehandelt. Ob etwa ein Notar bei einer Schenkung erforderlich ist oder welche zusätzlichen Prüfungen notwendig werden, hängt wesentlich vom Gegenstand der Schenkung ab:
- Geldschenkung oder Sparguthaben: Die Schenkung von Geld ist aus rechtlicher Sicht meist einfacher als die Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen. Wird dem Kind ein Geldbetrag endgültig und ohne Auflagen zugewendet, ist dies regelmäßig „rechtlich vorteilhaft“. In der Praxis stellen Banken dennoch eigene Anforderungen, wenn etwa Konten auf den Namen eines Minderjährigen eröffnet oder größere Beträge übertragen werden. Eltern sollten außerdem beachten, dass das geschenkte Vermögen grundsätzlich dem Kind gehört und nicht mehr frei für eigene Zwecke der Eltern verwendet werden darf.
- Immobilie oder Grundstück: Besonders häufig wird über die Schenkung einer Immobilie an Minderjährige nachgedacht, z.B. bei einem Haus in Fulda, einer Eigentumswohnung in Künzell oder einem Grundstück in Bad Hersfeld. Hier ist der Notar zwingend einzubeziehen, denn Verträge, durch die Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilien übertragen wird, müssen notariell beurkundet werden. Bei Immobilien ist grundsätzlich zu klären, ob die Schenkung tatsächlich nur Vorteile bringt. Eine unbelastete, nicht vermietete Immobilie kann anders zu beurteilen sein als eine vermietete Eigentumswohnung mit laufenden Verpflichtungen. Auch vorbehaltene Rechte der Eltern oder Großeltern – etwa Nießbrauch oder Wohnungsrecht – müssen sorgfältig gestaltet werden.
Lesen hierzu auch unseren Blog-Artikel „Immobilien richtig verschenken: Was Sie unbedingt beachten sollten“. - Unternehmensanteile und Gesellschaftsbeteiligungen: Noch komplexer wird die Schenkung an Minderjährige, wenn Unternehmensanteile betroffen sind, wie z.B. Kommanditbeteiligungen. Hier können Stimmrechte, Haftungsfragen, gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse und steuerliche Aspekte eine Rolle spielen.
Gut zu wissen: Wer sich verpflichtet, künftig etwas zu verschenken, gibt ein sogenanntes Schenkungsversprechen ab. Dieses muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Wird die Schenkung hingegen sofort vollzogen – bspw. durch die Übergabe eines Geldbetrags –, so wird die fehlende Beurkundung durch Vollzug „geheilt“.
Wer vertritt das Kind bei einer Schenkung?
Grundsätzlich vertreten die Eltern ihr minderjähriges Kind bei einer Schenkung. In vielen Fällen – etwa bei einer Geldschenkung ohne weitere Verpflichtungen – ist dies problemlos möglich. Anders kann es aussehen, wenn mit der Schenkung rechtliche Nachteile oder Interessenkonflikte verbunden sind, z.B. dann, wenn Eltern ihrem Kind eine Immobilie schenken und sich gleichzeitig Rechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eltern möchten ihrem minderjährigen Kind ein Einfamilienhaus in Fulda übertragen, das Haus aber weiterhin selbst bewohnen. Wird im Schenkungsvertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vereinbart, muss geprüft werden, ob die Eltern ihr Kind bei diesem Rechtsgeschäft überhaupt selbst vertreten dürfen oder ob zusätzliche Schutzvorschriften greifen.
Kann das Kind bei einem Rechtsgeschäft nicht wirksam durch seine Eltern vertreten werden, wird unter Umständen ein Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Ergänzungspfleger übernimmt ausschließlich die Vertretung des Kindes für dieses konkrete Rechtsgeschäft und achtet darauf, dass dessen Interessen gewahrt bleiben. Seine Aufgabe ist es nicht, die Eltern zu „ersetzen“, sondern das Kind in dieser einzelnen Angelegenheit unabhängig zu vertreten. Je nach Ausgestaltung der Schenkung kann darüber hinaus auch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein.
Wichtig ist: Nicht jede Schenkung einer Immobilie an ein minderjähriges Kind erfordert automatisch die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine familiengerichtliche Genehmigung. Entscheidend ist vielmehr, wie der Schenkungsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist und ob das Kind ausschließlich rechtliche Vorteile erhält oder auch Verpflichtungen übernimmt. Bereits kleine Unterschiede im Vertrag können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Eine frühzeitige notarielle Beratung hilft dabei, den individuellen Fall richtig einzuordnen und notwendige Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Fazit
Eine Schenkung an Minderjährige kann viele Vorteile bieten, ist gleichzeitig unter Umständen jedoch rechtlich anspruchsvoll. Entscheidend ist, ob die Schenkung für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wer das Kind wirksam vertreten darf und ob ein Ergänzungspfleger oder eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich wird. Damit die Übertragung rechtssicher erfolgen kann, sollten die Besonderheiten der Schenkung an Minderjährige jedoch von Anfang an berücksichtigt werden. Gerade bei Immobilien, Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen ist eine sorgfältige Prüfung unverzichtbar. Ein Notar unterstützt Sie dabei, die Schenkung individuell zu gestalten und alle erforderlichen Schritte für eine rechtssichere Vermögensübertragung vorzubereiten.
Sie planen eine Schenkung an Minderjährige in Fulda oder möchten Vermögen frühzeitig auf Kinder oder Enkel übertragen? Wir beantworten Ihnen gerne alle Frage. Nutzen Sie hierfür unser praktisches Online-Formular zur Schenkung und vereinbaren Sie einen Termin.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Schenkung an Minderjährige
Ein minderjähriges Kind ab sieben Jahren kann eine Schenkung grundsätzlich selbst annehmen, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bringt die Schenkung rechtliche Pflichten oder Risiken mit sich (z.B., weil eine Immobilie vermietet ist), kommt es immer auf den Einzelfall an.
Nein. Nicht jede Schenkung an Minderjährige erfordert die Mitwirkung eines Notars. Während Geldschenkungen häufig ohne notarielle Beurkundung möglich sind, müssen Schenkungsversprechen sowie die Übertragung von Grundstücken oder Immobilien notariell beurkundet werden. Welche Form im Einzelfall erforderlich ist, hängt von der Art der Schenkung und ihrer Ausgestaltung ab.
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro. Enkelkinder haben regelmäßig einen Freibetrag von 200.000 Euro.

