Eine Scheidung bedeutet nicht nur das Ende einer gemeinsamen Lebensphase, sondern wirft oft auch zahlreiche rechtliche und finanzielle Fragen auf. Besonders wenn während der Ehe Vermögen aufgebaut wurde, stellt sich schnell die Frage: Wer bekommt eigentlich was? Viele Menschen gehen davon aus, dass bei einer Scheidung das gesamte Vermögen automatisch zur Hälfte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Tatsächlich sieht das deutsche Familienrecht jedoch eine andere Lösung vor – den sogenannten Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass die Vermögenszuwächse, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, fair zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden.
In diesem Blog-Beitrag erläutern wir, wie der Zugewinnausgleich gestaltet ist, welche Vermögenswerte berücksichtigt werden und wie ein Notar bei einer rechtssicheren Gestaltung unterstützen kann.
Keyfacts – Der Zugewinnausgleich auf einen Blick
- Der Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich für Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
- Entscheidend ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehepartner.
- Dabei wird nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern lediglich der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs.
- Schenkungen und Erbschaften werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet.
- Ein Ehevertrag kann individuelle Regelungen zum Zugewinnausgleich enthalten oder diesen ausschließen.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist in §§ 1363 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Er kommt zur Anwendung, wenn Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet jedoch nicht, dass beide Ehepartner automatisch gemeinsames Eigentum an allen Vermögenswerten erwerben. Denn jeder Ehepartner bleibt während der Ehe Eigentümer bzw. Eigentümerin des eigenen Vermögens. Erst im Falle einer Scheidung wird geprüft, welcher Ehepartner während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat. Dieser Mehrbetrag wird anteilig ausgeglichen.
Ein fiktives Beispiel aus Osthessen: Das Ehepaar Herr und Frau Meier mit Wohnsitz in Fulda hat sich nach einer langjährigen Ehe entschlossen, getrennte Wege zu gehen, und lässt sich nun scheiden. Die Vermögensverhältnisse gestalten sich dabei wie folgt:
| Ehepartner | Vermögen bei Eheschließung | Vermögen bei Scheidung | Zugewinn |
| Herr Meier | 20.000 Euro | 120.000 Euro | 100.000 Euro |
| Frau Meier | 10.000 Euro | 50.000 Euro | 40.000 Euro |
Die Differenz des Zugewinns beträgt demnach 60.000 Euro. Die Hälfte hiervon, also 30.000 Euro, muss Herr Meier an Frau Meier im Falle der Scheidung ausgleichen.
Welche Vermögenswerte werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs werden grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte betrachtet. Hierzu gehören unter anderem:
- Immobilien und Grundstücke
- Bankguthaben sowie Spar- und Tagesgeldkonten
- Wertpapiere, Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen
- Unternehmensbeteiligungen bzw. Gesellschaftsanteile
- Kraftfahrzeuge, Boote, Flugzeuge oder andere wertvolle Gegenstände
- Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
- sonstige Vermögenswerte wie Kunstgegenstände, Sammlungen oder Edelmetalle
Neben dem vorhandenen Vermögen werden auch bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt. Hierzu gehören beispielsweise Immobilienkredite, Darlehen oder sonstige Schulden. Für die Berechnung des Zugewinns wird daher nicht nur das Vermögen, sondern die gesamte Vermögenssituation eines Ehepartners betrachtet.
Wichtig zu wissen: In der Praxis kann die Ermittlung des Vermögensumfangs durchaus komplex sein. Insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage nach dem maßgeblichen Wert zum jeweiligen Stichtag. Nicht selten sind hierfür Gutachten oder die Bewertung durch Sachverständige erforderlich.
Gilt der Zugewinnausgleich auch für Erbschaften und Schenkungen?
Eine häufige Frage beim Zugewinnausgleich lautet: Muss eine Erbschaft oder Schenkung bei einer Scheidung geteilt werden? Die Antwort lautet: grundsätzlich nein. Nach deutschem Recht werden Erbschaften und Schenkungen besonders behandelt. Sie gelten als sogenannter privilegierter Erwerb und werden dem Anfangsvermögen des Ehepartners zugerechnet, der die Erbschaft oder Schenkung erhalten hat. Das bedeutet: Erbt ein Ehepartner während der Ehe beispielsweise Geld, ein Grundstück oder eine Immobilie, wird dieser Vermögenswert so behandelt, als hätte er bereits zu Beginn der Ehe zu seinem Vermögen gehört. Dadurch erhöht die Erbschaft oder Schenkung den Zugewinn nicht unmittelbar.
Anders verhält es sich mit Wertzuwächsen, die während der Ehe entstehen. Steigt der Wert des geerbten oder geschenkten Vermögens während der Ehe, kann dieser Wertzuwachs grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einfließen. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine geerbte Immobilie: Wird diese während der Ehe deutlich mehr wert, kann die Wertsteigerung zwischen Erwerb und Scheidung bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Ehevertrag oder Zugewinnausgleich: Welche Möglichkeiten der Gestaltung gibt es?
Nicht jedes Ehepaar möchte sich jedoch auf die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich verlassen. Viele Paare wünschen sich individuelle Lösungen, die besser zu ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Situation passen. Insbesondere dann, wenn bereits Vermögen vorhanden ist, eine Immobilie erworben werden soll oder ein Unternehmen geführt wird, kann es sinnvoll sein, frühzeitig eigene Vereinbarungen zu treffen. Hier bietet der Ehevertrag zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein Ehevertrag kann beispielsweise:
- den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen,
- einzelne Vermögenswerte ausnehmen,
- alternative Berechnungsmodelle festlegen,
- Unternehmensvermögen schützen,
- individuelle Ausgleichsregelungen vereinbaren.
Dies nennt sich dann modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Gerade bei Selbstständigen, Unternehmern oder größeren Vermögenswerten empfiehlt sich eine frühzeitige notarielle Beratung, um eine individuell passende Lösung zu finden. Dabei gilt: Ein Ehevertrag ist nach § 1410 BGB nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Die notarielle Beurkundung dient dabei nicht nur der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften, sondern stellt auch sicher, dass beide Ehepartner umfassend über die rechtlichen Folgen ihrer Vereinbarungen informiert werden.
Lesen Sie hierzu auch unseren Blogartikel „Der Ehevertrag: Wann er sich lohnt und worauf sie achten sollten“
Warum ein Notar beim Zugewinnausgleich wichtig ist
Viele Ehepartner möchten offene Vermögensfragen einvernehmlich regeln und gemeinsam eine Lösung finden, die ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Ein Notar unterstützt dabei, getroffene Vereinbarungen rechtssicher zu gestalten und verbindlich zu dokumentieren. So können Ehepartner beispielsweise bereits vor der Eheschließung durch einen Ehevertrag Regelungen zum Zugewinnausgleich treffen oder im Falle einer Trennung eine individuelle Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. In einer solchen Vereinbarung können unter anderem Fragen zur Vermögensaufteilung, zu Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten geregelt werden. Die notarielle Beurkundung sorgt dabei für ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Der Notar erläutert die rechtlichen Folgen der Vereinbarungen, achtet auf eine ausgewogene Gestaltung und stellt sicher, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Dadurch lassen sich Missverständnisse und spätere Streitigkeiten häufig vermeiden. Wer sich frühzeitig beraten lässt, schafft damit oft die Grundlage für eine faire und rechtssichere Lösung, sowohl während der Ehe als auch im Falle einer späteren Trennung oder Scheidung.
Fazit
Der Zugewinnausgleich ist eine zentrale Regelung des deutschen Familienrechts und soll sicherstellen, dass beide Ehepartner fair an dem Vermögenszuwachs beteiligt werden, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Annahme wird bei einer Scheidung jedoch nicht automatisch das gesamte Vermögen zur Hälfte aufgeteilt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Vermögenszuwachs die Ehepartner während der Ehe jeweils erzielt haben. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs kann dabei durchaus komplex sein. Insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder geerbtem Vermögen sind häufig detaillierte Bewertungen erforderlich.
Sie haben Fragen zum Zugewinnausgleich oder möchten sich zu einem Ehevertrag beraten lassen? Gerne klären wir Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch. Nutzen Sie zur Terminvereinbarung einfach unsere praktischen Formulare zum Ehevertrag und zur Scheidungsvereinbarung.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Zugewinnausgleich
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht grundsätzlich mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, beispielsweise durch die rechtskräftige Scheidung. Erst dann wird geprüft, welcher Ehepartner während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat.
Ja. Für die Berechnung des Zugewinns werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch bestehende Verbindlichkeiten berücksichtigt. Hierzu zählen beispielsweise Immobilienkredite, Darlehen oder sonstige Schulden.
Ja. Ehepartner können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren, den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise auszuschließen oder individuelle Regelungen zu treffen.

