Am 1. April haben wir uns in den Sozialen Medien einen kleinen Aprilscherz erlaubt und unsere vermeintlichen ‚Expansionspläne‘ mit neuen Standorten in Künzell, Petersberg, Hünfeld, Lauterbach und Gersfeld veröffentlicht. Ziel des Aprilscherzes war es, darauf hinzuweisen, dass wir grundsätzlich jeden Vorgang deutschlandweit beurkunden dürfen – unter der Voraussetzung, dass die Vertragsparteien zur Beurkundung in unsere Kanzlei nach Fulda kommen.
Doch was hat es damit auf sich? Wer die Unterstützung eines Notars in Anspruch nimmt – etwa für einen Immobilienkauf, eine Unternehmensgründung oder eine Nachlassregelung –, stößt bei der Vorbereitung häufig auf wichtige Fragen: An welchem Ort darf ein Notar eigentlich tätig sein und wo darf sich der Gegenstand der Beurkundung geografisch befinden? Die Unterscheidung des Amtsbereich eines Notars und dem Ort des Anliegens, das vom Notar beurkundet wird, ist aus notarrechtlicher Sicht von großer Bedeutung. Doch wie ist diese Unterscheidung eigentlich geregelt?
In diesem Blog-Artikel erläutern wir, welche örtlichen Grenzen für notarielle Tätigkeiten gelten, was unter dem sogenannten Amtsbereich zu verstehen ist und warum Ihr Anliegen dennoch deutschlandweit verortet sein kann.
Keyfacts – Der Amtsbereich des Notars auf einen Blick
- Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes mit regional begrenztem Amtsbereich (§ 10a BNotO).
- Der Amtsbereich umfasst grundsätzlich den Bezirk des Amtsgerichts am Amtssitz des Notars.
- Beurkundungen müssen örtlich innerhalb dieses Amtsbereichs vorgenommen werden.
- Der Gegenstand der Beurkundung kann sich jedoch bundesweit oder sogar im Ausland befinden.
- Eine zusätzliche Niederlassung außerhalb des Amtssitzes ist Notaren grundsätzlich nicht erlaubt.
Der Amtsbereich eines Notars – Eine klar geregelte örtliche Beschränkung
Notare in Deutschland sind Träger eines öffentlichen Amtes. Die Ausübung dieses Amtes ist jedoch – anders als etwa bei Rechtsanwälten – nicht deutschlandweit, sondern regional beschränkt. Jeder Notar wird für einen bestimmten Amtsbezirk bestellt, beispielsweise in Fulda, und übt seine Tätigkeit innerhalb dieses zugewiesenen Amtsbereichs aus. Dieser Amtsbereich ist gesetzlich geregelt und umfasst den Bezirk des Amtsgerichts (§ 10a Bundesnotarordnung), in dem sich der Amtssitz befindet. Für einen Notar in Fulda bedeutet das beispielsweise: Er darf Beurkundungen aus örtlicher Sicht ausschließlich in Fulda und Umgebung, aber z.B. nicht Hünfeld, vornehmen, also nur innerhalb seines festgelegten Amtsbezirks. Beurkundungen an anderer Stelle außerhalb dieses Bereichs – etwa in Frankfurt, München oder Kassel – sind grundsätzlich nicht zulässig, selbst wenn es sich um ein noch so einfaches oder dringendes Geschäft handelt. Diese geografische Begrenzung dient dem Zweck, die Verlässlichkeit und Erreichbarkeit notarieller Dienstleistungen auf regionaler Ebene zu garantieren.
Zudem muss der Notar aber vorrangig in seiner Geschäftsstelle, d.h. in seinem Büro tätig werden. Auswärtsbeurkundungen sind nach dem Gesetz nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Andere „Niederlassungen“ darf der Notar grundsätzlich ebenfalls nicht eröffnen.
Der Gegenstand der Beurkundung – Keine örtliche Beschränkung
Während die notarielle Tätigkeit örtlich gebunden ist, gilt dies nicht für den Gegenstand der Beurkundung. Das bedeutet konkret: Ein Notar darf Rechtsgeschäfte beurkunden, deren Inhalt oder Gegenstand sich in ganz Deutschland – und teilweise sogar im Ausland – befindet. Die drei folgenden Beispiele verdeutlichen diese Regelung:
- Sie möchten in München eine Immobilie kaufen, wohnen jedoch in Fulda – Die Beurkundung des Kaufvertrags kann problemlos in Fulda erfolgen, obwohl das Grundstück in Bayern liegt.
- Sie wohnen in Fulda und planen die Gründung einer GmbH mit Sitz in Hamburg – Der Gesellschaftsvertrag kann dennoch in Fulda beurkundet werden.
- Sie möchten ein Testament errichten und Ihr Vermögen verteilt sich auf mehrere Städte – Auch dies ist kein Hindernis. Maßgeblich ist lediglich, dass die Beurkundung örtlich im Amtsbereich Ihres Notars erfolgt.
Warum diese Regelung sinnvoll & praxistauglich ist
Die Unterscheidung von Amtsbereich und Gegenstand ist im deutschen Notarrecht fest verankert und sorgt dabei für die nötige Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Flexibilität. Denn die örtliche Begrenzung auf den Amtsbereich ermöglicht es Notaren, sich intensiv mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen in ihrer Region vertraut zu machen. Gleichzeitig schützt sie das notarielle Amt vor Wettbewerbsdruck und garantiert eine objektive, unabhängige Amtsführung. Dass der Gegenstand der Beurkundung deutschlandweit liegen darf, stellt zudem sicher, dass die Beratung und die flexible Vertragsgestaltung nicht durch geografische Grenzen eingeschränkt werden. Gerade in einer mobilen und vernetzten Gesellschaft ist das ein großer Vorteil für Mandanten.
Fazit
Obwohl die Tätigkeit von Notaren örtlich auf ihren gesetzlich definierten Amtsbereich beschränkt ist, bedeutet das keineswegs, dass Ihr Anliegen ebenfalls regional gebunden sein muss. Im Gegenteil: Der Gegenstand der Beurkundung kann sich deutschlandweit – und teils sogar darüber hinaus – erstrecken. Diese differenzierte Regelung schafft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der regionalen Verankerung des Notars und der nötigen Flexibilität. Für Mandanten eröffnet sich dadurch ein hoher Grad an Rechtssicherheit bei gleichzeitig maximaler Gestaltungsfreiheit – ganz gleich, wo Ihr Rechtsgeschäft geografisch verortet ist.
Unsere Kanzlei steht Ihnen für alle notariellen Anliegen zur Verfügung, sofern die Beurkundung selbst in unserem Amtsbereich erfolgt. Stellen Sie uns Ihre Fragen gerne über unser Online-Formular.
FAQ – Häufige Fragen zum Amtsbereich des Notars
Ja. Entscheidend ist nicht der Ort der Immobilie, sondern dass die Beurkundung im Amtsbereich des Notars stattfindet. Der Kaufvertrag kann daher in Fulda beurkundet werden, auch wenn das Grundstück in einem anderen Bundesland liegt.
Grundsätzlich nein. Der Notar darf Beurkundungen nur innerhalb seines gesetzlich zugewiesenen Amtsbereichs vornehmen. Auswärtstermine außerhalb dieses Bezirks sind regelmäßig unzulässig.
Die regionale Begrenzung dient der geordneten Rechtspflege, der Sicherstellung einer flächendeckenden notariellen Versorgung und der Unabhängigkeit des Notars. Gleichzeitig bleibt der Gegenstand der Beurkundung geografisch flexibel.

