Notarkosten einfach erklärt: Wie sich die Gebühren zusammensetzen

Notarielle Urkunde

Ob beim Hauskauf, bei der Gründung einer GmbH oder bei der Erstellung eines Testaments – viele rechtliche Angelegenheiten machen eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erforderlich. Notare sorgen dafür, dass Verträge und andere Rechtsdokumente sicher, eindeutig und für alle Beteiligten verbindlich sind. Doch bevor man einen Termin beim Notar vereinbart, stellen sich oft folgende Fragen: Wie hoch sind die Notarkosten und wie werden die Gebühren berechnet? Häufig sind die Kosten für die Beauftragung eines Notars gar nicht so hoch, wie man im ersten Moment denken mag. Das liegt vor allem daran, dass sich die Gebühren in vielen Fällen nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Notars richten, sondern einheitlich festgelegt sind. Doch wie funktioniert das genau? In diesem Blogartikel erklären wir, wie sich die Gebühren zusammensetzen, wer die Kosten für notarielle Tätigkeiten trägt und was Sie unbedingt beachten müssen.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – Eine transparente Grundlage

Vor dem Gang zum Notar herrscht häufig die Sorge vor hohen Gebühren, ohne genau zu wissen, wie diese Gebühren zustande kommen. Doch ein Notar darf nicht eigenmächtig über seine Preise entscheiden, denn alle Notare in Deutschland arbeiten mit denselben gesetzlichen Gebührensätzen. Als transparente Grundlage für die Berechnung von Notarkosten dient das bundesweit geltende Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Darin werden die Gebühren für notarielle Tätigkeiten und auch für gerichtliche Verfahren einheitlich geregelt, um sicherzustellen, dass jeder Bürger – unabhängig vom jeweiligen Wohnort – die gleichen Kosten zahlt. Dennoch gibt es Unterschiede je nach Art des Rechtsgeschäfts und Höhe des Geschäftswerts.

Doch wie werden die Notarkosten genau berechnet? Die Gebühren für den Notar setzen sich aus verschiedenen Gebührentypen zusammen. Grundsätzlich unterscheidet das GNotKG zwischen Wertgebühren, Festgebühren und Rahmengebühren.Neben diesen eigentlichen Notargebühren können weitere Kosten anfallen, wie Kosten für Porto, Kopien oder Registeranfragen (z.B. Grundbuchauszug), Gerichtsgebühren und die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.

1. Wertgebühren – Der Geschäftswert als Bemessungsgrundlage: Die meisten Notargebühren basieren auf dem sogenannten Geschäftswert. Dieser Geschäftswert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der beurkundeten oder beglaubigten Angelegenheit. Dabei gilt die Grundregel: Je höher der Geschäftswert, desto höher die Notargebühr. Allerdings erfolgt dieser Anstieg der Kosten nicht linear, sondern auf der Basis einer gestaffelten Gebührentabelle (Anlage 2 des GNotKG). Ein Beispiel: Wenn eine Immobilie für einen Preis von 400.000 € verkauft wird, berechnet der Notar seine Gebühr auf Grundlage des Geschäftswerts – in diesem Fall dem Kaufpreis der Immobilie.

2. Festgebühren – Pauschale Kosten für einfache notarielle Aufgaben: Für andere Tätigkeiten des Notars gelten sogenannte Festgebühren, die unabhängig vom Geschäftswert erhoben werden. Das bedeutet, dass sich die Kosten für diese Leistungen nicht verändern, selbst wenn der Geschäftswert oder der Wert der betroffenen Vermögenswerte unterschiedlich hoch ist. Dies ist besonders bei einfachen notariellen Aufgaben der Fall, bei denen der Notar keine umfangreiche Prüfung vornehmen oder keinen individuellen Vertrag aufsetzen muss. Ein klassisches Beispiel für eine solche Festgebühr ist die Beglaubigung einer Unterschrift, deren Kosten von mindestens 20 € bis maximal 70 € (zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen) reichen.

3. Rahmengebühren: Gebühren mit Ermessensspielraum:
In manchen Fällen gibt das GNotKG lediglich Rahmengebühren vor, die abhängig vom Arbeitsaufwand oder der Bedeutung des Geschäfts variieren können. Hier hat der Notar einen gewissen Spielraum innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Ein Beispiel hierfür ist eine Beratung oder die Anfertigung eines Entwurfes, der später nicht zu einer Beurkundung führt.

Immobilienkauf, Gründung & Co. – Wer trägt die Notarkosten?

Wer die Notarkosten am Ende zahlen muss, hängt von der Art des Rechtsgeschäftes ab.In vielen Fällen gibt es klare gesetzliche Bestimmungen oder gängige Praxisregelungen, die festlegen, wer für die anfallenden Gebühren verantwortlich ist. Grundsätzlich gilt aber: Die Partei, die den Notar beauftragt oder den größten wirtschaftlichen Vorteil aus der notariellen Leistung zieht, übernimmt in der Regel die Kosten. Wie dies in der Praxis einzelner Rechtsgebiete aussehen kann, zeigen die folgenden drei Beispiele:

  • Immobilien: Beim Verkauf von Immobilien ist es in Deutschland üblich, dass der Käufer die Notarkosten übernimmt. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Tatsache, dass der Käufer den größeren Nutzen aus der notariellen Beurkundung zieht – er erhält schließlich das Eigentum an der Immobilie. Der Verkäufer trägt in der Regel nur die Kosten für die Löschung bestehender Grundschulden oder Hypotheken, falls dies nötig ist. Allerdings können Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag abweichende Regelungen treffen, zum Beispiel eine Teilung der Notarkosten.
  • Gründungen: Bei der Gründung einer GmbH oder einer anderen Gesellschaftsform sind die Notarkosten durch das gegründete Unternehmen zu tragen. Falls die Gesellschaft noch nicht existiert, müssen die Gründer die Notarkosten privat auslegen und sich das Geld später von der neuen Gesellschaft erstatten lassen.
  • Erbverträge & Testamente: Die Kosten für die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags trägt die Person, die den Notar beauftragt – also meist der Erblasser. Falls sich mehrere Erblasser zusammenschließen (zum Beispiel Ehepartner mit einem gemeinschaftlichen Testament), teilen sie sich die Notargebühren. Wenn in einem Erbfall kein notarielles Testament vorliegt, muss der Erbe die Kosten für einen Erbscheinantrag aufbringen.

Fazit

Notarkosten sind gesetzlich im GNotKG geregelt und werden nicht willkürlich durch den Notar festgelegt. Das sorgt für Transparenz und stellt sicher, dass jeder Bürger unabhängig vom Wohnort nach den gleichen Maßstäben zahlt. Dennoch gibt es Unterschiede bei der Berechnung: Während sich Wertgebühren nach dem wirtschaftlichen Geschäftswert richten, werden Festgebühren unabhängig vom Geschäftswert angesetzt. Rahmengebühren lassen dem Notar hingegen einen gewissen Ermessensspielraum. Wer die Notarkosten letztlich trägt, hängt von der Art des Rechtsgeschäfts ab. In den meisten Fällen zahlt derjenige, der den Notar beauftragt oder wirtschaftlich profitiert – etwa der Käufer einer Immobilie, der Gründer einer GmbH oder der Erblasser bei der Beurkundung eines Testaments.

Sie haben Fragen zur Berechnung von Notargebühren? Wir beraten Sie gerne – transparent und unverbindlich. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit unserem Kanzlei in Fulda und kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail:

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